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233 LP CH-BL

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Ausstand

Organisatorische Bestimmungen
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§ 3 EG SchKG · Ausstand

1. Befindet sich eine Person des Betreibungs- oder Konkursamtes im Ausstand, so weist die Leitung der Zivilrechtsverwaltung dieses Verfahren einer anderen Person des Amtes zu.

2. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.

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