233
LP
CH-BL
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Ausstand
Organisatorische Bestimmungen
§ 3 EG SchKG · Ausstand
1. Befindet sich eine Person des Betreibungs- oder Konkursamtes im Ausstand, so weist die Leitung der Zivilrechtsverwaltung dieses Verfahren einer anderen Person des Amtes zu.
2. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.