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LP
CH-BL
§ 2a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Elektronische Führung der Register und Zugriffe
Organisatorische Bestimmungen
§ 2a EG SchKG · Elektronische Führung der Register und Zugriffe
1. Die Betreibungs- und Konkursämter führen ihre Register elektronisch.
2. Der Regierungsrat regelt den elektronischen Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter.
3. Behörden erhalten Zugriff, sofern sie dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.