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233 LP CH-BL

§ 2a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Elektronische Führung der Register und Zugriffe

Organisatorische Bestimmungen
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§ 2a EG SchKG · Elektronische Führung der Register und Zugriffe

1. Die Betreibungs- und Konkursämter führen ihre Register elektronisch.

2. Der Regierungsrat regelt den elektronischen Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter.

3. Behörden erhalten Zugriff, sofern sie dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

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