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233 LP CH-BL

§ 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 17 EG SchKG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes.

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