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233 LP CH-BL

§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 16 EG SchKG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 31. August 1891 betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben.

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