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LP
CH-BL
§ 13a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Ausgeschlagene Erbschaften und Konkursmasse juristischer Personen bei Konkurseinstellung
Weitere Bestimmungen
§ 13a EG SchKG · Ausgeschlagene Erbschaften und Konkursmasse juristischer Personen bei Konkurseinstellung
1. Zuständige Behörde nach Art. 230a SchKG ist für Liegenschaften die Bau- und Umweltschutzdirektion, ansonsten die Sicherheitsdirektion.
2. Dem Staat übertragene Vermögenswerte werden der laufenden Rechnung der Finanz- und Kirchendirektion gutgeschrieben.