233
LP
CH-BL
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Gepfändete Liegenschaft in einer Katastergemeinde
Weitere Bestimmungen
§ 13 EG SchKG · Gepfändete Liegenschaft in einer Katastergemeinde
1. Wird eine Liegenschaft in einer Katastergemeinde gepfändet, meldet dies das Betreibungsamt dem Katasterführer oder der Katasterführerin der Gemeinde.
2. Der Katasterführer oder die Katasterführerin trägt die Verfügungsbeschränkung infolge Pfändung nach der Grundbuchverordnung im Katasterbuch ein.