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233 LP CH-BL

§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Verwaltungsverfügungen als Rechtsöffnungstitel

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§ 12 EG SchKG · Verwaltungsverfügungen als Rechtsöffnungstitel

1. Die Verfügungen folgender Behörden, die Private zu einer Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, sind einem Urteil gleichgestellt (Art. 80 SchKG)

a. Verfügungen von kantonalen Behörden;

b. Verfügungen von Gemeindebehörden;

c. Verfügungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

d. Verfügungen ausserkantonaler Behörden, soweit interkantonale Abkommen dies vorsehen.

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