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LP
CH-BL
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Verwaltungsverfügungen als Rechtsöffnungstitel
Weitere Bestimmungen
§ 12 EG SchKG · Verwaltungsverfügungen als Rechtsöffnungstitel
1. Die Verfügungen folgender Behörden, die Private zu einer Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, sind einem Urteil gleichgestellt (Art. 80 SchKG)
a. Verfügungen von kantonalen Behörden;
b. Verfügungen von Gemeindebehörden;
c. Verfügungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
d. Verfügungen ausserkantonaler Behörden, soweit interkantonale Abkommen dies vorsehen.