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233 LP CH-BL

§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Beschwerdeverfahren

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§ 11 EG SchKG · Beschwerdeverfahren

1. Soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht, richtet sich das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988.

2. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts kann die Beschwerdeentscheide im Zirkulationsverfahren treffen.

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