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233 LP CH-BL

§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Handelsregisterverzeichnis

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§ 10 EG SchKG · Handelsregisterverzeichnis

1. Das Betreibungsamt führt kein eigenes Handelsregisterverzeichnis nach Art. 15 Abs. 4 SchKG, wenn es permanenten Zugriff zum Handelsregisteramt hat.

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