233.12
CH-BL
§ 6 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter - Inkrafttreten
§ 6 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter · Inkrafttreten
1. Sobald die Genehmigung des Bundes vorliegt, legt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.