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233.12 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter - Inkrafttreten

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§ 6 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter · Inkrafttreten

1. Sobald die Genehmigung des Bundes vorliegt, legt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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