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233.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter - Zugriffskontrolle

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§ 4 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter · Zugriffskontrolle

1. Der Bereich Zivilrecht überprüft stichprobenweise, ob der Online-Datenbezug bestimmungsgemäss erfolgt ist.

2. Zu Lasten der zugriffsberechtigten Gerichts- und Verwaltungsbehörden können externe Fachleute für die Kontrolle beigezogen werden.

3. Bei Missbrauch kann der Online-Zugriff entzogen werden.

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