233.12
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter - Zugriffskontrolle
§ 4 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter · Zugriffskontrolle
1. Der Bereich Zivilrecht überprüft stichprobenweise, ob der Online-Datenbezug bestimmungsgemäss erfolgt ist.
2. Zu Lasten der zugriffsberechtigten Gerichts- und Verwaltungsbehörden können externe Fachleute für die Kontrolle beigezogen werden.
3. Bei Missbrauch kann der Online-Zugriff entzogen werden.