233.12
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter - Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs
§ 3 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter · Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs
1. Die Leitungsperson reicht einen unterzeichneten Antrag ein für diejenigen Personen, die den Online-Zugriff zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
2. Der Bereich Zivilrecht bewilligt den Online-Zugriff auf die Betreibungs- und Konkursdaten und definiert das Suchschema.
3. Mit der Bewilligung des Online-Zugriffs werden Benutzungsrechte vergeben.