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233.12 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter - Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs

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§ 3 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter · Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs

1. Die Leitungsperson reicht einen unterzeichneten Antrag ein für diejenigen Personen, die den Online-Zugriff zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

2. Der Bereich Zivilrecht bewilligt den Online-Zugriff auf die Betreibungs- und Konkursdaten und definiert das Suchschema.

3. Mit der Bewilligung des Online-Zugriffs werden Benutzungsrechte vergeben.

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