§ 1 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter - Online-Zugriff, Umfang
§ 1 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter · Online-Zugriff, Umfang
1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhalten die berechtigten Gerichts- und Verwaltungsbehörden einen Online-Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter im Rahmen von Artikel 8a Absätze 3 und 4 SchKG.
2. Die Suche erfolgt nach Vorname und Name der Schuldnerschaft.
3. Dieser Online-Zugriff umfasst die folgenden Angaben ohne zeitliche Einschränkung
a. Betreibungen: Gläubigerschaft, Gläubigervertretung, Forderung, Ergebnis, Restanz und Verlust sowie Status des Betreibungsverfahrens;
b. Verlustscheine: Gläubigerschaft, Gläubigervertretung, Art des Verlustscheins, Verlustscheinsbetrag, Grund und Datum der Löschung des Verlustscheins;
c. Konkurse: Die öffentlich publizierten Verfahrensschritte wie Datum Konkurseröffnung, Datum Konkursschluss usw. sowie die Konkursverlustschein-Summe.