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233.1 CH-BL

Art. 6 Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche - Einreden des Betriebenen

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Art. 6 Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche · Einreden des Betriebenen

1. Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu

a. der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde;

b. dass die Schuld verjährt ist;

c. dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;

d. dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.

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