232.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Kosten
Kosten
§ 5 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Kosten
1. Das Amt für Justizvollzug erhebt die Gebühren für die Vollstreckung der elektronischen Überwachung.
2. Der von der gefährdenden Person zu tragende Kostenanteil nach Art. 28c Abs. 4 ZGB beträgt pro Tag CHF 20.-. Das Amt für Justizvollzug kann diesen Kostenanteil ganz oder teilweise erlassen, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der gefährdenden Person geboten ist.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
2020.04.29.sr.3 · bl (Art. 5 MSchG)
Patent Exhaustion Defense Upheld in Post-License Resale Case
onkludenten Lizenz (DAVID RÜETSCHI, Stämpflis Handkommentar MSchG, 2. Auflage, Bern 2017, N 6 zu Art. 61 und Art. 62 MSchG). Nach Art. 5 MSchG entsteht das Markenrecht mit der Eintragung der Marke im Schwei- zer Markenregister und verleiht dem Inhaber nach Art. 13 Abs. 1
100.2005.996 · bl (Art. 5 und 17 MSchG)
Company v. Individual (Domain Name Dispute)
Eintragung der Übertragung im Register allfällige markenrechtliche Klagen wirksam gegen den eingetragenen Inhaber richten können (Art. 5 und 17 MSchG; E. 3). Die Hinterlegungspriorität gemäss Markenschutzgesetz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzer seinerseit
2006.19 · bl (Art. 5 und 17 MSchG)
Systech Domain Name Dispute
Eintragung der Übertragung im Register allfällige markenrechtliche Klagen wirksam gegen den eingetragenen Inhaber richten können (Art. 5 und 17 MSchG; E. 3).* *Die Hinterlegungspriorität gemäss Markenschutzgesetz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzer sein