232.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Bedrohungsmanagement
Verfahren
§ 4 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Bedrohungsmanagement
1. Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle informiert die gefährdete Person
a. über Beginn und rechnerisches Enddatum des Vollzugs;
b. über Unregelmässigkeiten und Verstösse während der Überwachung.
2. Die gefährdete Person hat jederzeit das Recht, sich bei der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle über Unregelmässigkeiten und Verstösse zu informieren sowie Einsicht in die entsprechenden Auszüge aus den Überwachungsprotokollen zu nehmen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
430.23.200 · bl (Art. 4 MSchG)
Plaintiff's Trademark Rights in Switzerland vs. Defendant's Registration and Actions
gerin im Wesentlichen aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Marken und Markenanmeldungen um Agentenmarken im Sinne von Art. 4 MSchG sowie um missbräuchliche Markenhinterlegungen durch die Beklag- te im Sinne von Art. 2 UWG handle. Die Klägerin betreibe in Deuts