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232.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Amt für Justizvollzug

Verfahren
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§ 3 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Amt für Justizvollzug

1. Das Amt für Justizvollzug macht bei Eingang des Anordnungsentscheids Mitteilung an das zuständige Gericht, an die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle sowie an die gefährdende Person über Beginn und rechnerisches Enddatum des Vollzugs. Ausschliesslich an die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle meldet das Amt für Justizvollzug

a. die zivilgerichtliche Anordnung der elektronischen Überwachung und

b. spätestens am nachfolgenden Werktag Unregelmässigkeiten und Verstösse während der Überwachung. Bei Beobachtung von besonderen Gefährdungslagen informiert das Amt für Justizvollzug unmittelbar die Einsatzleitzentrale der Polizei.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2021.03.09.zr.1 · bl (Art. 3 Abs. 1 lit. c MschG)
Trademark Infringement Injunction Denied Due to Lack of Likelihood of Confusion and Irreparable Harm
b ein materiellrechtlicher Anspruch der Gesuchstel- lerin besteht. Hierbei macht die Gesuchstellerin zunächst eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. c MschG geltend, der besagt, dass Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen sind, die mit einer älteren Marke identisch und für die gleiche