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232.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Zuständige Behörde

Zuständigkeit
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§ 1 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Zuständige Behörde

1. Das Amt für Justizvollzug der Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung nach Art. 28c Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907.

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