232.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen - Zuständige Behörde
Zuständigkeit
§ 1 Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen · Zuständige Behörde
1. Das Amt für Justizvollzug der Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung nach Art. 28c Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907.