231.31
BG-KKE
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) - Zuständige Behörde für Vollstreckung von Rückführungsentscheiden
§ 2 BG-KKE · Zuständige Behörde für Vollstreckung von Rückführungsentscheiden
1. Zuständige Behörde für die Vollstreckung von Rückführungsentscheiden im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BG-KKE ist die Sicherheitsdirektion.