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231.31 BG-KKE CH-BL

§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) - Zuständige Behörde für Vollstreckung von Rückführungsentscheiden

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§ 2 BG-KKE · Zuständige Behörde für Vollstreckung von Rückführungsentscheiden

1. Zuständige Behörde für die Vollstreckung von Rückführungsentscheiden im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BG-KKE ist die Sicherheitsdirektion.

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