231.31
BG-KKE
CH-BL
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) - Zentrale Behörde für Haager Kindes- und Erwachsenschutzübereinkommen
§ 1 BG-KKE · Zentrale Behörde für Haager Kindes- und Erwachsenschutzübereinkommen
1. Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen sowie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE ist die Sicherheitsdirektion.