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231.31 BG-KKE CH-BL

§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) - Zentrale Behörde für Haager Kindes- und Erwachsenschutzübereinkommen

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§ 1 BG-KKE · Zentrale Behörde für Haager Kindes- und Erwachsenschutzübereinkommen

1. Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen sowie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE ist die Sicherheitsdirektion.

Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) - Zentrale Behörde für Haager Kindes- und Erwachsenschutzübereinkommen § 2 BG-KKE →

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