231.31
BG-KKE
CH-BL
Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) - Zentrale Behörde für Haager Kindes- und Erwachsenschutzübereinkommen (BG-KKE)
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) - Zentrale Behörde für Haager Kindes- und Erwachsenschutzübereinkommen
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1. Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen sowie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE ist die Sicherheitsdirektion.
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) - Zuständige Behörde für Vollstreckung von Rückführungsentscheiden
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1. Zuständige Behörde für die Vollstreckung von Rückführungsentscheiden im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BG-KKE ist die Sicherheitsdirektion.
§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.