224.11
CH-BL
§ 4 Verordnung betreffend Gebühren für die Vollstreckung von Entscheiden in Zivilsachen - Vollstreckungskosten
§ 4 Verordnung betreffend Gebühren für die Vollstreckung von Entscheiden in Zivilsachen · Vollstreckungskosten
1. Die Sicherheitsdirektion erhebt für die Vollstreckung von in- und ausländischen Entscheiden in Zivilsachen Aufwandgebühren, die 100 bis 1'000 Fr. betragen.
2. Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.