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224.11 CH-BL

§ 4 Verordnung betreffend Gebühren für die Vollstreckung von Entscheiden in Zivilsachen - Vollstreckungskosten

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§ 4 Verordnung betreffend Gebühren für die Vollstreckung von Entscheiden in Zivilsachen · Vollstreckungskosten

1. Die Sicherheitsdirektion erhebt für die Vollstreckung von in- und ausländischen Entscheiden in Zivilsachen Aufwandgebühren, die 100 bis 1'000 Fr. betragen.

2. Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Vollstreckungskosten § 5 Verordnung betreffend Gebühren für die Vollstreckung von Entscheiden in Zivilsachen →

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