224.11
CH-BL
Vollstreckungskosten
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 4 Verordnung betreffend Gebühren für die Vollstreckung von Entscheiden in Zivilsachen - Vollstreckungskosten
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1. Die Sicherheitsdirektion erhebt für die Vollstreckung von in- und ausländischen Entscheiden in Zivilsachen Aufwandgebühren, die 100 bis 1'000 Fr. betragen.
2. Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 5 Verordnung betreffend Gebühren für die Vollstreckung von Entscheiden in Zivilsachen - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.