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CH-BL
§ 6bis Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen - Instruktion
Das Verfahren vor der Schlichtungskommission
§ 6bis Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen · Instruktion
1. Die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung instruiert das Verfahren.