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223 CH-BL

§ 6bis Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen - Instruktion

Das Verfahren vor der Schlichtungskommission
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§ 6bis Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen · Instruktion

1. Die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung instruiert das Verfahren.

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