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223 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen - Aufgaben der Schlichtungsstelle

Zuständigkeit und Aufgaben der kantonalen Schlichtungsstelle
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§ 4 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen · Aufgaben der Schlichtungsstelle

1. Die Schlichtungsstelle nimmt die gemäss Bundesrecht der Schlichtungsbehörde übertragenen Aufgaben wahr.

2. ...

3. Der Regierungsrat kann der Schlichtungsstelle weitere Aufgaben zuweisen.

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