223
CH-BL
§ 4 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen - Aufgaben der Schlichtungsstelle
Zuständigkeit und Aufgaben der kantonalen Schlichtungsstelle
§ 4 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen · Aufgaben der Schlichtungsstelle
1. Die Schlichtungsstelle nimmt die gemäss Bundesrecht der Schlichtungsbehörde übertragenen Aufgaben wahr.
2. ...
3. Der Regierungsrat kann der Schlichtungsstelle weitere Aufgaben zuweisen.