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CH-BL
§ 3 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen - Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungskommission[[1]](#articletitle_text_fn_18695_2_1_c)
Zuständigkeit und Aufgaben der kantonalen Schlichtungsstelle
§ 3 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen · Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungskommission[[1]](#articletitle_text_fn_18695_2_1_c)
1. Für den Ausstand von Kommissionsmitgliedern gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.