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CH-BL
§ 23 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 23 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.