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CH-BL
§ 21 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen - Formularverwendung bei neuem Mietverhältnis
Weitere Bestimmungen
§ 21 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen · Formularverwendung bei neuem Mietverhältnis
1. Zuständig, die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 270 Absatz 2 OR beim Abschluss eines neuen Mietverhältnisses obligatorisch zu erklären, ist der Regierungsrat.