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CH-BL
§ 2 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen - Vertretung der Interessensorganisationen in der Schlichtungskommission
Zuständigkeit und Aufgaben der kantonalen Schlichtungsstelle
§ 2 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen · Vertretung der Interessensorganisationen in der Schlichtungskommission
1. Die Interessensorganisationen unterbreiten dem Regierungsrat Wahlvorschläge für Mitglieder in die Schlichtungskommission. Der Regierungsrat nimmt aus dem Kreis der Vorgeschlagenen die Wahl vor.