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CH-BL
§ 19 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen - Zuständige Amtsstelle für die Geltendmachung des Retentionsrechtes
Weitere Bestimmungen
§ 19 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen · Zuständige Amtsstelle für die Geltendmachung des Retentionsrechtes
1. Zuständige Amtsstelle für die Geltendmachung des Retentionsrechtes gemäss Artikel 268b Absatz 1 und Artikel 299c OR ist die Bezirksschreiberei (Betreibungs- und Konkursamt) am Ort der gelegenen Sache.