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CH-BL
§ 16 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen - Gerichtliche Beurteilung
Zuständigkeit der Gerichte
§ 16 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen · Gerichtliche Beurteilung
1. Für die gerichtliche Beurteilung gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.