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223 CH-BL

§ 16 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen - Gerichtliche Beurteilung

Zuständigkeit der Gerichte
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§ 16 Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen · Gerichtliche Beurteilung

1. Für die gerichtliche Beurteilung gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

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