223.11
CH-BL
§ 3bis Verordnung zum Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen sowie über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen (Mietverordnung)
§ 3bis Mietverordnung
1. Die Schlichtungsstelle vollzieht das Bundesgesetz sowie die Verordnung über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung.