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223.11 CH-BL

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen sowie über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen (Mietverordnung)

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§ 3 Mietverordnung

1. Die Schlichtungsstelle genehmigt die in Artikel 261l, 269d und 298 OR genannten Formulare.

2. Die Schlichtungsstelle und die Einwohnergemeinden geben diese Formulare ab.

3. Für den Bezug von 10 oder mehr Formularen ist eine Gebühr von Fr. -.50 pro Exemplar zu entrichten.

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