Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
223.11 CH-BL

§ 2bis Verordnung zum Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen sowie über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen (Mietverordnung)

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§ 2bis Mietverordnung

1. Für die Ersetzung von Kommissionsmitgliedern bei Ausstand gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes.

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