223.11
CH-BL
§ 2bis Verordnung zum Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen sowie über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen (Mietverordnung)
§ 2bis Mietverordnung
1. Für die Ersetzung von Kommissionsmitgliedern bei Ausstand gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes.