223.11
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen sowie über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen (Mietverordnung)
§ 2 Mietverordnung
1. Die Aufrechterhaltung des Betriebes der Schlichtungsstelle ist mit einer Stellvertretung sicherzustellen. Bei Bedarf werden ad hoc zusätzliche Stellvertretungen ernannt. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt für den Leiter oder die Leiterin der Schlichtungsstelle die Stellvertretung.