Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
223.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen sowie über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen (Mietverordnung)

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§ 2 Mietverordnung

1. Die Aufrechterhaltung des Betriebes der Schlichtungsstelle ist mit einer Stellvertretung sicherzustellen. Bei Bedarf werden ad hoc zusätzliche Stellvertretungen ernannt. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt für den Leiter oder die Leiterin der Schlichtungsstelle die Stellvertretung.

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