Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
223.11 CH-BL

Verordnung zum Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen sowie über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen (Mietverordnung)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion unterstellt.

2. Die Schlichtungsstelle besteht aus der Kommission und dem Sekretariat.

1. Die Aufrechterhaltung des Betriebes der Schlichtungsstelle ist mit einer Stellvertretung sicherzustellen. Bei Bedarf werden ad hoc zusätzliche Stellvertretungen ernannt. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt für den Leiter oder die Leiterin der Schlichtungsstelle die Stellvertretung.

1. Die Schlichtungsstelle genehmigt die in Artikel 261l, 269d und 298 OR genannten Formulare.

2. Die Schlichtungsstelle und die Einwohnergemeinden geben diese Formulare ab.

3. Für den Bezug von 10 oder mehr Formularen ist eine Gebühr von Fr. -.50 pro Exemplar zu entrichten.

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