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221 CH-BL

§ 8 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Vollzug von vollstreckbaren Entscheiden und öffentlichen Urkunden

Vollzug von vollstreckbaren Entscheiden und öffentlichen Urkunden
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§ 8 EG ZPO · Vollzug von vollstreckbaren Entscheiden und öffentlichen Urkunden

1. Die Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht ist zuständig für die Vollstreckung von Entscheiden und öffentlichen Urkunden.

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