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221 CH-BL

§ 7a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Parteivertretung

Prozessleitung
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§ 7a EG ZPO · Parteivertretung

1. Die Parteivertretung richtet sich nach § 4 Abs. 1 Anwaltsgesetz.

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