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221 CH-BL

§ 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Prozessleitung

Prozessleitung
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§ 7 EG ZPO · Prozessleitung

1. Das Präsidium des mit einem Fall befassten Gerichts ist zuständig für die Prozessleitung.

2. Die Schlichtungsbehörden sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Prozessleitung zuständig.

3. Im Rahmen der Prozessleitung ist auf die Möglichkeit der Mediation hinzuweisen.

4. Das Präsidium des mit einem Fall befassten Gerichts ist zuständig für die Abschreibung eines Verfahrens bei Beendigung ohne Sachentscheid sowie für Nichteintretensentscheide bei offensichtlichem Fehlen einer Prozessvoraussetzung.

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