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221 CH-BL

§ 6 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts

Zuständigkeiten - Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht
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§ 6 EG ZPO · Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts

1. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt

a. Streitigkeiten, in denen der Bundesgesetzgeber eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen;

b. Fälle, in denen sich die Prozessparteien auf direkte Anrufung des oberen Gerichts geeinigt haben;

c. * Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen;

cbis. * Berufungen gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden;

d. * Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte;

e. * Beschwerden gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte;

f. * ...

g. Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen die unteren Instanzen.

2. Streitigkeiten gemäss § 5 Abs. 1 Bst. a und b sind auf Antrag einer Partei durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen. Der Antrag ist spätestens mit der ersten Rechtsschrift einzureichen.

3. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist zuständig gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO.

4. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts kann ihre Entscheide im Zirkulationsverfahren treffen.

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