§ 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts
§ 5 EG ZPO · Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts
1. Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt
a. * Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind;
b. * Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte und der Schlichtungsbehörden;
c. * Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Kantongerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen, in denen das summarische oder das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt;
d. * die Wiederherstellung im Verfahren vor Kantonsgericht;
e. * Vollstreckungen von Entscheiden gemäss Art. 335 ff. ZPO, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen.
2. Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist zuständig gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO.