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221 CH-BL

§ 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Dreierkammer des Zivilkreisgerichts

Zuständigkeiten - Zivilkreisgerichte
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§ 4 EG ZPO · Dreierkammer des Zivilkreisgerichts

1. Die Dreierkammer des zuständigen Zivilkreisgerichts beurteilt alle Fälle, die nicht in die Zuständigkeit des Zivilkreisgerichtspräsidiums oder in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen.

2. In familienrechtlichen Fällen sind nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten.

3. Die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts kann ihren Entscheid im Zirkulationsverfahren treffen

a. bei versäumter Klageantwort gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO;

b. wenn die Parteien auf eine Hauptverhandlung verzichten gemäss Art. 233 ZPO.

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