§ 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Zivilkreisgerichtspräsidium
§ 3 EG ZPO · Zivilkreisgerichtspräsidium
1. Das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium beurteilt alle Fälle, für die das vereinfachte oder das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. Vorbehalten bleiben
a. * vereinfachte oder summarische Verfahren, die vom Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz zu beurteilen sind;
b. * Vollstreckungen gemäss Art. 335 ff. ZPO von Entscheiden, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen;
c. * vereinfachte Verfahren, die von der Dreierkammer des zuständigen Zivilkreisgerichts zu beurteilen sind
1. bei strittiger Scheidungsfolge gemäss Art. 288 Abs. 2 ZPO;
2. bei nicht feststehendem Scheidungsgrund oder ausgebliebener Einigung gemäss Art. 291 Abs. 3 ZPO;
3. für streitige Änderungsverfahren gemäss Art. 284 Abs. 3 ZPO.
2. Das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium beurteilt auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung
a. * die Scheidung;
b. * die Trennung;
c. * die Abänderung und die Ergänzung eines Entscheids betreffend Scheidung und Trennung.
3. Im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht entscheidet das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium über die Wiederherstellung.