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§ 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Zivilkreisgerichtspräsidium

Zuständigkeiten - Zivilkreisgerichte
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§ 3 EG ZPO · Zivilkreisgerichtspräsidium

1. Das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium beurteilt alle Fälle, für die das vereinfachte oder das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. Vorbehalten bleiben

a. * vereinfachte oder summarische Verfahren, die vom Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz zu beurteilen sind;

b. * Vollstreckungen gemäss Art. 335 ff. ZPO von Entscheiden, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einziger kantonaler Instanz fallen;

c. * vereinfachte Verfahren, die von der Dreierkammer des zuständigen Zivilkreisgerichts zu beurteilen sind

1. bei strittiger Scheidungsfolge gemäss Art. 288 Abs. 2 ZPO;

2. bei nicht feststehendem Scheidungsgrund oder ausgebliebener Einigung gemäss Art. 291 Abs. 3 ZPO;

3. für streitige Änderungsverfahren gemäss Art. 284 Abs. 3 ZPO.

2. Das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium beurteilt auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung

a. * die Scheidung;

b. * die Trennung;

c. * die Abänderung und die Ergänzung eines Entscheids betreffend Scheidung und Trennung.

3. Im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht entscheidet das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium über die Wiederherstellung.

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