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CH-BL
§ 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Schlichtungsbehörden
Zuständigkeiten - Schlichtungsbehörden
§ 2 EG ZPO · Schlichtungsbehörden
1. Zuständig für Schlichtungsversuche sind
a. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren, soweit es sich nicht um Streitigkeiten gemäss den Bst. b-e handelt;
b. die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz;
c. * ...
d. * die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten bei Streitigkeiten
1. * aus Miete von unbeweglichen Sachen;
2. * aus Pacht betreffend Rebgrundstücke unter 10 Aren;
3. * aus Pacht betreffend landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren;
e. * die Zivilkreisgerichtspräsidien bei familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.