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221 CH-BL

§ 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Schlichtungsbehörden

Zuständigkeiten - Schlichtungsbehörden
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§ 2 EG ZPO · Schlichtungsbehörden

1. Zuständig für Schlichtungsversuche sind

a. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren, soweit es sich nicht um Streitigkeiten gemäss den Bst. b-e handelt;

b. die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz;

c. * ...

d. * die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten bei Streitigkeiten

1. * aus Miete von unbeweglichen Sachen;

2. * aus Pacht betreffend Rebgrundstücke unter 10 Aren;

3. * aus Pacht betreffend landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren;

e. * die Zivilkreisgerichtspräsidien bei familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

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