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221 CH-BL

§ 10 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Aufhebung bisherigen Rechts

Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
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§ 10 EG ZPO · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 21. September 1961 betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird unter Vorbehalt der Übergangsbestimmung von Art. 404 Abs. 1 ZPO aufgehoben.

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