221.2
CH-BL
§ 9 Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 - Kantonales Einigungsamt
Kantonales Einigungsamt
§ 9 Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 · Kantonales Einigungsamt
1. Zur Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Inhabern von industriellen, kaufmännischen und rein gewerblichen Betrieben, inbegriffen Hausindustrie, einerseits und ihren Arbeitern und Angestellten anderseits, wird ein kantonales Einigungsamt eingesetzt. (BG Art. 30, 31, 33-35).