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CH-BL
§ 9 Notariatsgesetz - Zulassung zur Prüfung
Notariatsprüfung
§ 9 Notariatsgesetz · Zulassung zur Prüfung
1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a-e erfüllt und zudem den Nachweis eines Notariatspraktikums von mindestens 6 Monaten bei einem Notariatsbüro erbringt.
2. Es können Gebühren bis CHF 5'000 erhoben werden. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.