Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217 CH-BL

§ 66 Notariatsgesetz - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 66 Notariatsgesetz · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2. Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

← § 65 Notariatsgesetz Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →