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CH-BL
§ 64 Notariatsgesetz - Übergangsbestimmung betreffend Notariatsprüfungskommission
Schlussbestimmungen
§ 64 Notariatsgesetz · Übergangsbestimmung betreffend Notariatsprüfungskommission
1. Die für die laufende Amtsperiode gewählten Mitglieder der Notariatsprüfungskommission behalten diese Funktion bis zum Ablauf der Amtsperiode. Sie werden als Mitglieder in die Notariatskommission integriert.