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217 CH-BL

§ 63 Notariatsgesetz - Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfung

Schlussbestimmungen
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§ 63 Notariatsgesetz · Übergangsbestimmung betr. Notariatsprüfung

1. Die Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises für private Notarinnen und Notare sind für die Aufnahme der selbständigen Notariatstätigkeit von der Notariatsprüfung befreit.

2. Notariatspraktika von mindestens 6 Monaten Dauer, die bis längstens zum 31. Dezember 2013 bei einer Bezirksschreiberei abgeschlossen wurden, werden für die Zulassung zur Notariatsprüfung anerkannt.

3. Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Notariatsprüfung erstmalig unter der Geltung des Notariatsgesetzes vom 28. September 1997 nicht bestanden, so wird sie bzw. er nach insgesamt dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung nicht mehr zugelassen.

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